RAG Egglham

Satzung

Satzung der RAG-Schießsport-6630-Egglham

Reservistenarbeitsgemeinschaft Schießsport-6630-Egglham

Geschäftsordnung

 

§ 1 Name, Rechtsform, Zweck

1. Die Reservistenarbeitsgemeinschaft (RAG-Schießsport) führt den Namen:
RAG-Schießsport-6630-Egglham

2. Die RAG- Schießsport Egglham ist ein Zusammenschluss schießsportlich interessierter Reservisten.

3. Die Mitglieder der RAG- Schießsport Egglham betreiben durch regelmäßiges und qualifiziertes Kurz-
und Langwaffenschießen den Schießsport zur Steigerung der persönlichen Schießsportlichen Leis-
tungsfähigkeit. Sie unterstützen und fördern die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von
Veranstaltungen sowie die Ausbildung im Rahmen der Militärischen Förderung der Bundeswehr in
Zusammenarbeit mit dem Kreis-/Bezirksvorstand.

4. Für die RAG-Schießsport gelten uneingeschränkt die Satzung und die Ordnungen des VdRBw. Die
Schießsportordnung des VdRBw ist für alle Schießsport treibenden Mitglieder bindend.

5. Eine RAG-Schießsport kann nur gegründet werden, wenn mindestens 7 Mitglieder vorhanden sind.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft in der RAG- Schießsport Egglham können ordentliche, außerordentliche und fördern-
de Mitglieder entsprechend der Satzung und der Folgeordnungen erlangen, welche die erforderliche
Zuverlässigkeit und Geeignetheit i. S. des Waffengesetzes besitzen.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei dem Vorstand der RAG- Schießsport Egglham zu beantragen. Über
diesen Antrag entscheidet der Vorstand der RAG- Schießsport Egglham.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft in der RAG- Schießsport Egglham endet durch Austritt. Die Mitgliedschaft im VdRBw
bleibt davon unberührt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im VdRBw endet auch die Mitgliedschaft
in der RAG- Schießsport Egglham.

2. Der Austritt erfolgt durch eine an den Vorstand der RAG- Schießsport Egglham gerichtete schriftliche
Erklärung.

3. Für das Kalenderjahr an die RAG-Schießsport entrichteten Sonderbeiträge werden nicht erstattet.

4. Der Ausschluss vom Schießbetrieb kann erfolgen, wenn folgende Ausschlussgründe vorliegen:

a) grober oder vorsätzlicher Verstoß gegen die „Sicherheitsbestimmungen“ für den Umgang mit
Schusswaffen.
b) vorsätzliche Schädigung des Verbandsinteresses durch Zuwiderhandeln gegen die
Satzung, die Schießsportordnung und/oder dieser Geschäftsordnung.
c) RAG-Beitragsrückstand von mindestens 12 Monaten,
d) fehlende Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG,
e) fehlende persönliche Eignung im Sinne des § 6 WaffG,
f) vorsätzliche Missachtung schießsportlicher oder sicherheitstechnischer Anweisungen des Beauftrag-
ten für den Schießsport, des Vorsitzenden der RAG- Schießsport Egglham sowie Leitenden oder
Aufsichtführenden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder der RAG- Schießport Egglham sind gleichberechtigt. Ihre Rechte und Pflichten ergeben
sich aus der Satzung des VdRBw, der Schießsportordnung und dieser Geschäftsordnung.

2. Alle Mitglieder haben die Pflicht, die in dieser Geschäftsordnung festgelegten Ziele und die Ziele des
Verbands- und Reservistenarbeit durch ihre aktive Mitarbeit zu unterstützen.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) den schießsportlichen Anweisungen des Leiters der RAG , der Anweisungen von Schießleitern sowie
der Beauftragten für den Schießsport Folge zu leisten,
b) einen geordneten Schießbetrieb zu unterstützen,
c) die waffenrechtlichen Bestimmungen uneingeschränkt einzuhalten und
d) mindestens einmal jährlich an einer Sicherheitsbelehrung teilzunehmen.

4. Nimmt ein Mitglied der RAG- Schießsport Egglham nicht teil, so wird dieses so lange vom Schieß-
betrieb ausgeschlossen, bis er die Teilnahme an einer Sicherheitsbelehrung nachgewiesen hat.

5. Ist ein Mitglied aus persönlichen/dienstlichen Gründen, nicht mehr oder zeitweise nicht in der Lage,
durch regelmäßiges Kurz- und Langwaffenschießen Leistungssport in der RAG- Schießsport Egglham
zu betreiben, hat es die Pflicht, dies dem Vorstand der RAG- Schießsport Egglham anzuzeigen.

6. Das Mitglied hat dem Vorstand der RAG- Schießsport Egglham unverzüglich anzuzeigen, wenn ein
Verfahren gegen ihn anhängig ist, das seine Unzuverlässigkeit oder persönliche Nichteignung im Sinne
des WaffG vermuten lässt oder ein solches wegen Verstoßes gegen das WaffG oder SprengG einge-
leitet wurde. Die Beteiligung am Schießbetrieb ruht so lange, bis das Verfahren abgeschlossen ist.

§ 5 Organe der Reservistenarbeitsgemeinschaft (RAG

1. Die RAG- Schießsport Egglham ist eine Untergliederung der Kreisgruppe Rottal im VdRBw .
Sie ist ein Zusammenschluss schießsportlich interessierter Reservisten und organisiert sich wie eine
Reservistenkameradschaft.

2. Die Organe der RAG- Schießsport Egglham sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand der RAG Schießsport

§ 6 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung der RAG –Schießsport Egglham besteht aus allen Mitglieder der RAG-
Schießsport Egglham; sie ist oberstes Beschlussorgan.

2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

3. Einberufung und Beschlussfähigkeit richten sich nach der Wahl- und Delegiertenordnung (WaDO) des
VdRBw .

4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand der RAG- Schießsport Egglham gemäß der WaDO.

§ 7 Der Vorstand der RAG- Schießsport Egglham

1. Der Vorstand der RAG- Schießsport Egglham vertritt die Belange der RAG- Schießsport Egglham und
ihrer Mitglieder nach außen im Rahmen seiner Zuständigkeit im VdRBw.

2. Die Aufgaben des Vorstandes richten sich nach der Satzung und Organisationsordnung des VdRBw,
sowie dieser Geschäftsordnung.

3. Der Vorstand der RAG- Schießsport Egglham besteht aus:

a) dem Vorsitzenden,
b) dem stv. Vorsitzenden ( bei Bedarf 1-2 weiteren stv. Vorsitzenden),
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassenwart,

e) dem Schießsportbeauftragten,
dieser muss ein ordentliches Mitglied in der Reservistenkameradschaft Egglham-Amsham sein, um
einen ständigen und reibungslosen Informationsfluss zu dem Eigentümer der Schiessanlage
(Kothbachschützen Egglham-Amsham e.V.), die von der RAG- Schießsport Egglham angemietet
wurde, zu gewährleisten. Er wird von der gewählten Vorstandschaft bestimmt und hat das gleiche
Stimmrecht.

4. Zusätzlich sind zwei Revisoren und zwei stv. Revisoren zu wählen.

5. Der Vorstand der RAG- Schießsport Egglham schlägt dem Kreisvorstand ein ordentliches Mitglied
zum Kreisbeauftragten für den Schießsport vor.

6. Die Wahl des Vorstandes erfolgt nach den Ordnungen des VdRBw.

7. Beschlüsse des Vorstandes werden, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht, mit ein-
facher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte der Vor-
standsmitglieder anwesend ist.

8. Der Vorstand/Vorsitzende der RAG-Schießsport bietet jährlich mindestens zwei Termine an, an denen
die Mitglieder mit den Sicherheitsbestimmungen und den rechtlichen Vorschriften vertraut gemacht wer-
den. Über die Unterweisungen und die teilnehmenden Mitglieder sind Niederschriften zu fertigen und
vom Unterweisenden durch Unterschrift zu bestätigen. Die Sicherheitsbestimmungen sind Bestandteil
der Schießsportordnung.

9. Alle Vorstandsmitglieder sollen die Qualifikation eines Schießleiters haben.

§ 8 Sonderbeiträge

Neben den Beiträgen der Mitglieder zum VdRBw kann die Mitgliederversammlung der RAG- Schießsport Egglham die Erhebung von Sonderbeiträgen und deren Höhe beschließen. Sonderbeiträge sind gem. Finanzordnung zu verwenden.

§ 9 Kassenwesen, Revision

Die RAG- Schießsport Egglham hat das Kassenwesen nach der Finanzordnung des VdRBw zu führen.

§ 10 Versicherungen

Die Mitglieder der RAG- Schießsport Egglham sind in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des VdRBw auch gegen Schäden versichert, die aus dem Gebrauch von erlaubten Schusswaffen und Munition im Rahmen von angemeldeten Verbandsveranstaltungen entstehen.

§ 11 Schießbetrieb, Sicherheitsbestimmungen

1. Die RAG- Schießsport Egglham führt Schießen nur auf StOSchAnl der Bundeswehr oder behördlich
zugelassenen Schießständen durch. Es gelten dabei die entsprechenden Regelungen ( WaffG, AWaffV,
ZDv 3/12 - Schießen mit Handwaffen - und die Schießstandordnung der betreffenden Anlagen.) und die
Schießsportordnung des VdRBw.

2. Der Schießleiter kann sich vorübergehend von einem anderen Schießleiter vertreten lassen.

3. Der Vorsitzende hat zwei Wochen vor Übernahme der Aufsicht geeignetes Leitungs- und Aufsichts-
personal der zuständigen Behörde, bei Schießen auf StOSchAnl auch der zuständigen Dienststelle der
Bundeswehr zu benennen.

§ 12 Verbindlichkeit der Gechäftsordnung

1. Die Geschäftsordnung wird jedem Mitglied bei Beginn der Mitgliedschaft in der RAG- Schießsport
Egglham ausgehändigt.

2. Mit Erwerb der Mitgliedschaft in der RAG- Schießsport Egglham erkennt jedes Mitglied die Verbind-
lichkeit dieser Geschäftsordnung, der Schießordnung und sonstiger Bestimmungen des VdRBw an.

3. Er erteilt sein Einverständnis für die Weitergabe personenbezogener Daten im erforderlichen Umfang
an die zuständige Behörde.

§ 13 Auflösung der RAG- Schießsport Egglham

1. Die Mitgliederversammlung kann mit ¾ Mehrheit aller Mitglieder die Auflösung der RAG- Schießsport
Egglham beschließen. Die Auflösung hat unter Beachtung der Satzung und deren Folgeordnung,
hierbei insbesondere der Finanzordnung, zu erfolgen

2. Die RAG- Schießsport Egglham ist durch den Kreisvorstand aufzulösen, wenn weniger als 7 ordentliche
Mitglieder der der RAG- Schießsport angehören oder kein regelmäßiger Schießbetrieb mehr stattfindet.

3. Dem Vorstand der RAG- Schießsport Egglham ist vor Auflösung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Die daraus resultierende Entscheidung des Kreisvorstandes ist schriftlich zu begründen und zu
den Akten der Kreisgruppe zu nehmen.

§ 14 Inkrafttreten, Gültigkeit

1. Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 08.12.2006 in Kraft.

2. Alle vorherigen Geschäftsordnungen verlieren mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung ihre
Gültigkeit.





Egglham/Matzöd, 08.12.2006






Versammlungsleiter Protokollführer